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Erbschaftssteuerreform

Wegen des Urteils des BVerfG vom 7.11.2006 war die Bundesregierung - gehalten, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bewertungs- und Erbschaftsteuerrechts so rechtzeitig einzubringen, dass dieser Gesetzentwurf bis zum 31.12.2008 im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden kann. Dies ist durch den Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform vom 11.12.2007 geschehen.

Dieser Gesetzentwurf soll zum einen die Bewertung des Vermögens, ausgerichtet am Verkehrswert, regeln und damit auf der ersten Stufe zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Zum anderen soll er auf der zweiten Stufe zu einer Verschonung des Betriebsvermögens und des übrigen Produktivvermögens durch einen Abschlag von 85 % und einen Freibetrag in "Kleinfällen" von 150.000 EUR führen. Für Mietwohngrundstücke ist ein Verschonungsabschlag von 10 % vorgesehen. Darüber hinaus sollen Personen der Steuerklasse I durch wesentlich höhere persönliche Freibeträge entlastet werden. So soll Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und Kindern ein Freibetrag von 400.000 EUR zustehen. Die Steuersätze in Steuerklasse II und III sollen merklich angehoben werden. Der Eingangssteuersatz soll dort 30 % betragen. Für Erbfälle ist eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ab dem 1.1.2007 vorgesehen, allerdings ohne Anwendung der neuen persönlichen Freibeträge.

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